Dem Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), steht nicht entgegen, dass das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten abgeschlossen und der Antrag erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens
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