Weder aus § 351 Satz 1 FamFG noch aus Art. 35 GG oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich die Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar in Erfüllung seiner ihm durch § 351 Satz 1
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Weder aus § 351 Satz 1 FamFG noch aus Art. 35 GG oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich die Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar in Erfüllung seiner ihm durch § 351 Satz 1
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Es besteht kein Vertretungszwang in Streitwertbeschwerden und in Kostenbeschwerden.
Außerdem sind verwaltungsgerichtliche Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, wenn es um eine Person geht, die sich in einem Wohnungsnotfall befindet und die Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende begehrt und
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