Einwendungen gegen die Kostenlastentscheidung können nicht mit einer Erinnerung geltend gemacht werden, da der Kostenbeamte und das Gericht an diese gebunden sind. Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen und wird ‑wie im hier entschiedenen Streitfall- anschließend die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG) beantragt, entscheidet das Gericht
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