Hat eine Gemeinde mit dem Land in Bezug auf die äußere Erschließung eines Plangebietes eines Bebauungsplans eine Vereinbarung über die Kostentragung geschlossen, muss das Land der beantragten Vertragsanpassung nicht zustimmen, wenn sich der Vertragsgegenstand, auf den sich die Abrede bezieht, weggefallen ist. Die Verpflichtung des Landes zur anteiligen Übernahme der Kosten
Lesen