Ein totaler Haarverlust stellt bei einer Frau eine Behinderung dar. Eine Versorgung mit einer Kunsthaarperücke ist nicht ausreichend, da nur eine Echthaarperücke eine Qualität aufweist, die den Verlust des natürlichen Haupthaares für unbefangene Beobachtende nicht sogleich erkennen lässt. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Mannheim in dem hier vorliegenden Fall
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