Wohnungen

Der Selbstbehalt in der Gebäudeversicherung – und die Wohnungseigentümer

Bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, ist der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung – von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bilden die Parteien eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu der Anlage gehören die Wohnungen der beklagten Wohnungseigentümer

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Änderung des Kostenverteilungsschlüssels in der Wohnungeigentümergemeinschaft

Auch bei der Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels aufgrund einer in der Tei-lungserklärung enthaltenen Öffnungsklausel steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Novellierung des Wohnungseigentumsrechts hat dazu geführt, dass den Wohnungseigentümern nunmehr bei der Änderung oder der Durchbrechung von Umlageschlüsseln aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Das gilt auch

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