Zur Eingliederungshilfe gehört auch die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs in angemessenem Umfang. Dabei reicht es insgesamt aus, wenn hierdurch die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert wird. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Detmold in dem hier vorliegenden Fall die Anschaffung eines Fahrzeugs zur Erreichung
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