Ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Vielmehr ist erforderlich, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet
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