Ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Vielmehr ist erforderlich, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Erforderlich ist demnach die Feststellung, dass ein erheblicher Teil
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