Wird ein Patient über Wundinfektionsgefahren nicht hinreichend aufgeklärt, haften das Krankenhaus und der behandelnde Arzt nicht, wenn feststeht, dass der Patient auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in den ärztlichen Eingriff eingewilligt hätte.
In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall
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