Gesetzlich Krankenversicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer telemedizinischen Behandlung oder Begutachtung durch Ärzte außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn eine medizinisch gleichwertige Versorgung in Deutschland möglich ist und keine Versorgungslücke besteht.
Das Landessozialgericht
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