Ist für die Behandlung einer objektiv vorliegenden Erkrankung von Anbeginn der Einsatz von speziellen Leistungen zugelassen und medizinisch indiziert gewesen, kann die Krankenkasse die Kostenerstattung nicht mit Hinweis auf Diagnosefehler verweigern. Mit dieser Begründung hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall die Krankenkasse verpflichtet, die Kosten für eine
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