Ein Anspruch auf Genehmigung einer Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V bedarf einer vertragsärztlichen Verordnung. Ein Apotheker erwirbt keinen Vergütungsanspruch für die Abgabe von Cannabisblüten, wenn er sich nicht bei jeder Abgabe die notwendige Genehmigung der Erstverordnung vorlegen lässt. Daraus folgt aber nicht, dass die nach erteilter Genehmigung
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