Entscheidet eine Krankenkasse nicht zeitgerecht über einen Antrag auf Hautstraffungsoperation und lehnt sie es ab, dem Leistungsberechtigten die deswegen fiktiv genehmigte Leistung als Naturalleistung zur Verfügung zu stellen, hat sie dem Leistungsberechtigten die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten, auch wenn
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So hat das Bundessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall die Verpflichtung einer Krankenkasse als rechtens angesehen, den Gruppenversicherungsvertrag bei einem privaten Krankenversicherer unverzüglich zu beenden. Nach § 16 SGB V ruht der Leistungsanspruch























