Bei einer Veränderung der Vergütungsstruktur der kassenärztlichen Honorierung dürften bei der Anpassung des Behandlungsbedarfs Nach § 87a Abs. 4 SGB V aber nur die Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr berücksichtigt werden und nicht eine seit Jahren bestehende ungünstige Morbiditätsstruktur. So das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall, in dem sich
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