Jeder Versicherte ist gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2014 zum Nachweis seines Versicherungsschutzes die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen. Weder die Speicherung dieser Daten noch das Photo verletzen das Sozialgeheimnis des Versicherten oder sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein Anspruch
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