Das Abzugsverbot für Aufwendungen für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.
Dementsprechend sind auch die Aufwendungen für eine zöliakiebedingte glutenfreie Ernährung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
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