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Krankheitskosten in der Einkommensteuer – und die zumutbaren Belastungen

Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bei Krankheitskosten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch bei Krankheitskosten, die aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet werden. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse

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Zahnarztpraxis

Beihilfefähige Aufwendungen im Krankheitsfall – und die zumutbare Belastung

Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG bei sogenannten beihilfefähigen Krankheitskosten benachteiligt Steuerpflichtige ohne Beihilfeanspruch nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber beihilfeberechtigten Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Der Ansatz der zumutbaren Belastung auch bei Krankheitskosten, die bei einem beihilfeberechtigten Arbeitnehmer beihilfefähig wären, ist von Verfassungs wegen hinzunehmen. Eine Verletzung des

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Der Unfall auf dem Weg zur Arbeit – und die Krankheitskosten

Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschieden hat, nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall erlitt eine Arbeitnehmerin

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Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung – und die Zahlung der Krankenkasse

Die als außergewöhnliche Belastung anzub Krankheitskosten sind um die geleistete Zahlung der Krankenkasse zu mindern. Durch Krankheit entstandene Aufwendungen sind steuerlich nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, in der sie das Einkommen des Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig belasten. Bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung sind

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Bundesfinanzhof (BFH)

Krankheitskosten – und die zumutbare Belastung

Die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist auch bei Krankheitskosten verfassungsgemäß. Das sozialhilferechtliche Leistungsniveau umfasst keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung. Auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch bei Krankheitskosten nicht verzichtet werden. Denn das Gesetz differenziert in § 33 Abs.

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Außergewöhnliche Belastungen – und die Zumutbarkeit von Krankheitskosten

Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung zu mindern. Typische und unmittelbare Krankheitskosten werden als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, ohne dass die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen dem Grunde oder der Höhe nach geprüft wird; ihre Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen und

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn

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Das hochbegabte Kind – als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für Lerntherapie und Erziehungsberatung eines hochbegabten Kindes stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, solange ihre medizinische Indikation nicht nachgewiesen ist. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang

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Psychosomatische Werbungskosten

Krankheitskosten eines berufstätig Steuerpflichtigen können nur nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, sofern sie -ganz oder teilweise- klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG liegen bei den

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Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen – und ihre Kürzung um eine zumutbare Belastung

Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind außergewöhnliche Belastungen. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. In den beiden hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen hatten die Steuerpflichtigen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung

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Krankheitskosten, Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung – und der Sonderausgabenabzug

Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall machten der freiberuflich tätige Kläger und seine Ehefrau Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder als Sonderausgaben

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Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

Wissenschaftlich nicht anerkannt i.S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Die Feststellung, ob eine Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht anerkannt ist, obliegt dem Finanzgericht als

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Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung können als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 ESTG zu berücksichtigen sein. Die Heileurythmie ist ein Heilmittel i.S. der §§ 2 und 32 SGB V. Die medizinische Indikation und damit die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall kann durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen

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Krankheitsbedingte Aufwendungen für einen Treppenlift

Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift ist nicht zwingend durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V sind nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können,

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Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind zwangsläufig i.S. des § 33 EStG. Sie sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten geltenden Grundsätze als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach

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Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten

Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Krankheitskostenzuschüsse des Arbeitgebers

Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ ist der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. der §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin. Der Gesetzgeber verwendet ersichtlich das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“,

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Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer wegen außergewöhnlichen Belastungen auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Zwangsläufig erwachsen die Aufwendungen, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht

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Aufwendungen für eine Logopädieschule

Aufwendungen für den Besuch einer Logopädieschule sind nicht als außergewöhnliche Belastungen bei Einkommensteuer berücksichtigungsfähig. Nach § 33 Abs.1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig,

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Bundesfinanzhof

Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten

Der Bundesfinanzhof hatte sich im Rahmen der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung erneut mit dem Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall zu befassen. Anlass hierzu war aktuell die Neuregelung im Steuervereinfachungsgesetz 2011. Der Bundesfinanzhof beurteilt die hierbei vom Gesetzgeber eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten (für deren

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Abschirmung von Elektrosmog als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden. In einem jetzt vom Finanzgericht Köln entschiedenen Rechtsstreit machte die Klägerin bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 17.075 € für die Anbringung einer Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh-

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Brustvergrößerung bei Transsexuellen

Transsexualismus ist jedenfalls derzeit weiterhin als psychische Regelwidrigkeit und nicht als bloße Normvariante anzusehen. Aufgrund ihrer weiterhin gegebenen Sonderstellung bei Vorliegen in krankheitswerter Form kann diese psychische Regelwidrigkeit grundsätzlich auch operative Eingriffe in den gesunden Körper rechtfertigen. Liegt die Indikation für operative Maßnahmen aufgrund von Transsexualismus vor, besteht Anspruch auf

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Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Im Jahr zum Nachweis von Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation daher nur schwer zu beurteilen ist, aufgegeben und klargestellt, dass ein formalisierter Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nicht erforderlich

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Krankheitskosten bei der Einkommensteuer-Veranlagung

Wenn einem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zufließen, er aber einen Anspruch hierauf gehabt hätte und wenn er auf eine Erstattung verzichtet um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, so nimmt dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der – für eine außergewöhnliche Belastung notwendigen – Zwangsläufigkeit. In dem jetzt vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Unter Änderung seiner bisherigen, restriktiveren Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers

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Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung

Die Kosten einer krankheitsbedingten Heimunterbringung stellen einkommensteuerlich eine außergewöhnliche Belastung dar. Daher sind Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof und rückte damit von

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Die Kosten einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie

Die Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung nun auch die Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten für Therapien anerkannt, die nicht der Schulmedizin oder der anerkannten Naturheilkunde entsprechen: Krankheitskosten, denen

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Die vergessenen außergewöhnlichen Belastungen

Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen. Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt. Mit dieser Begründung hat jetzt der Bundesfinanzhof die

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Steuerliche Anerkennung von Kuraufwendung

Kuraufwendungen können nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ausnahmsweise auch auf Grund eines nachträglich erstellten Attestes als Krankheitskosten steuerlich abgesetzt werden, wenn dem Attest objektive Untersuchungsergebnisse zu Grunde liegen, auf Grund derer auch nachträglich die medizinische Notwendigkeit der Kurmaßnahme sicher beurteilt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass sich aus

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Diätkosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dieses Abzugsverbot gilt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs auch für Aufwendungen durch Sonderdiäten, die z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) eine medikamentöse Behandlung ersetzen.

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