Die Behandlung in der Sportklinik – und die Erstattungspflicht der Krankheitskostenversicherung

Die Krankheitskostenversicherung verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind. Aufwendungsersatzansprüche der Versicherungsnehmers aus der Heilbehandlung in einer Sportklinik sind nur in Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen

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Die private Krankenversicherung in der Insolvenz

Ein privater Krankheitskostenversicherungsvertrag wird nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst und unterliegt daher nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO. Zwar fallen auch Versicherungsverträge als Dauerschuldverhältnisse, die noch nicht vollständig erfüllt sind, im Grundsatz unter das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO, sofern sie vom Insolvenzbeschlag erfasst werden. Letzteres

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Der Preis des Hörgerätes

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen mit einer Leistungsbeschränkung, wonach nur Hilfsmittel in angemessener Ausführung zu erstatten sind, verstößt gegen das Transparenzgebot, da sie nicht klar und verständlich ist und den Versicherten unangemessen benachteiligt. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Müncheners stattgegeben,

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Keine außergewöhnliche Belastungen bei privater Pflegezusatzversicherung

Die Leistungen einer privaten Pflegezusatzversicherung mindern die steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Pflegekosten. In einem jetzt vom Finanzgericht Köln entschiedenen Verfahren machte der schwerstpflegebedürftige Kläger (Pflegestufe III) geltend, dass das Pflegegeld seiner privaten Pflegezusatzversicherung nicht auf seine Heimunterbringungskosten anzurechnen sei. Das sah das Finanzgericht Köln freilich anders und wies seine

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Krankheitskostenversicherung im Krankenhaus

Die Tarifbedingung in der privaten Krankheitskostenversicherung, die die Erstattung von Kosten privater Krankenhäuser auf höchstens 150% der durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz für öffentlich geförderte Kliniken vorgegebenen Entgelte beschränkt, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wirksam. Dass die Beschreibung der Kappungsgrenze, die als Basis auf die Krankenhausentgelte nach

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