OVG Münster

Kommunalwahlen in NRW – und die Sitzverteilung

Die Ersetzung des bisher bei Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen angewendeten Sitzzuteilungs­verfahrens nach Sainte-Laguë durch ein Quotenverfahren mit prozentualem Rest­ausgleich (dem „Rock-Verfahren“) verletzt nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Landesverbände verschiedener (kleinerer) politischer Parteien in ihren

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Die Durchführung der Brauchtumsfeuer

Naturschutzrechtliche Vorschriften dienen allein öffentlichen Interessen und können keine Ansprüche einer einzelnen Kreistagsfraktion begründen. Auch kommunalrechtliche Vorschriften vermittelten einer Kreistagsfraktion keinen Anspruch auf den Erlass einer Allgemeinverfügung zur Durchsetzung naturschutzrechtlicher Vorschriften.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Oldenburg in dem

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Die Amtszeitverlängerung eines Landrats

Durch das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz wird weder einer Gruppe im Kreistag noch einem einzelnen Kreistagsabgeordneten die Befugnis eingeräumt, die Rechtmäßigkeit aller Beschlüsse des Kreistages verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen.

So das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall einer Beschwerde, mit der

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Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Grundsätzlich kann ein Kreistag nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Enthält die Einladung zur Sitzung eine Beschlussvorlage über eine „vorläufige Dienstenthebung“, kann der Kreistag nicht über ein „Verbot der Führung der Dienstgeschäfte“ entscheiden. Ein „Auswechseln“

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Die empfohlene Mandatsniederlegung

Auch wenn ein Kreistag aufgrund des Selbstverwaltungsrechts des Landkreises durch einen Kreistagsbeschluss eine Empfehlung zur Mandatsniederlegung eines seiner Mitglieder aussprechen kann, bedarf es einer ordnungsgemäßen Ladung zu dieser Beschlussfassung. Darüber hinaus hat der Kreistag das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit zu

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Kreisfusion

Ein einzelner Bürger hat ebenso wenig das Recht, Kreistagsbeschlüsse zu verhindern, wie er das Recht hat, gegen Beschlüsse dieses Gremiums direkt vorzugehen. Nur gegen die auf solchen Beschlüssen beruhenden Umsetzungsakte wie Verordnungen, Satzungen oder Verwaltungsakte ist Rechtsschutz möglich.

So das

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