Naturschutzrechtliche Vorschriften dienen allein öffentlichen Interessen und können keine Ansprüche einer einzelnen Kreistagsfraktion begründen. Auch kommunalrechtliche Vorschriften vermittelten einer Kreistagsfraktion keinen Anspruch auf den Erlass einer Allgemeinverfügung zur Durchsetzung naturschutzrechtlicher Vorschriften. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
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