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Heranziehung zur Kreisumlage – aufgrund einer rückwirkenden Haushaltssatzung

28 Abs. 2 GG verpflichtet den Landkreis, bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes in einer nach Ablauf des Haushaltsjahres erlassenen rückwirkenden Haushaltssatzung die im Zeitpunkt ihres Erlasses vorhandenen Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden im betreffenden abgelaufenen Haushaltsjahr zu ermitteln und zu berücksichtigen. Die Annahme der Rückwirkung

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OVG Greifswald

Heranziehung zur Kreisumlage – bei rückwirkender Heilung der Haushaltssatzung

Erlaubt das Landesrecht eine rückwirkende Heilung fehlerhafter Haushaltssatzungen zur Erhebung der Kreisumlage auch nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres, muss der Kreistag die bei Erlass der Heilungssatzung verfügbaren Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden in jenem Haushaltsjahr ermitteln und berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt

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Justizzentrum Magdeburg

Kreisumlage – und die Ermittlungspflicht des Kreises

Der Grundsatz des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften (Art. 28 Abs. 2 GG) verpflichtet den Landkreis, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und ihn gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen. Dazu müssen die ermittelten Bedarfsansätze der Gemeinden dem für die Entscheidung über

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Justizzentrum Magdeburg

Die rückwirkend festgesetzte Kreisumlage

Das bundesverfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot steht der Ermächtigung zur rückwirkenden Festsetzung des Kreisumlagesatzes zur Fehlerbehebung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA nicht entgegen. Die Wirksamkeit des mit der Änderungssatzung erneut beschlossenen § 5 der Haushaltssatzung für das Jahr 2017 hängt von der Auslegung der am 10.11.2020 in Kraft getretenen

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Justizzentrum Magdeburg

Festsetzung der Kreisumlage – und der gemeindliche Finanzbedarf

Die verfassungsrechtliche Pflicht des Landkreises, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen, ist verletzt, wenn der Kreistag über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die zugrunde gelegten Bedarfsansätze der betroffenen Gemeinden vorlagen.  In

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Kaiserslautern

Kreisumlage – und die Kommunalaufsicht

Die Beanstandung des Haushalts eines Landkreises ist unverhältnismäßig, wenn dem Kreis auch bei größtmöglicher Anspannung seiner Kräfte keine ausrei­chenden, Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestan­den haben, um sein Haushaltsdefizit spürbar, d.h. mehr als nur geringfügig, zu reduzie­ren. Die durch die Kommunalaufsicht des Landes festgesetzte Erhöhung der Kreisumlage ist unzulässig, weil dadurch vom

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Kreisumlage – und die unterlassene Anhörung der Gemeinden

Kreisangehörige Gemeinden müssen vor Erlass einer Satzungsbestimmung über die Höhe des Kreisumlagesatzes nicht förmlich angehört werden. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in einem Streitfall aus Mecklenburg-Vorpommern: Im Februar 2013 beschloss der Landkreis Nordwestmecklenburg seine Haushaltssatzung für das Jahr 2013 und legte darin nach § 23 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

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Kommunale Selbstverwaltung – und die Pflicht zum Haushaltsausgleich

Eine landesrechtliche Pflicht der kommunalen Aufgabenträger zum Haushaltsausgleich und zur Verringerung eines Haushaltsdefizits ist mit der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf der Kommune innerhalb eines für diese eröffneten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht eine bestimmte Maßnahme alternativlos vorschreiben. Anderes kann gelten, wenn angesichts

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Der überschuldete Landkreis, die Kreisumlage – und die Kommunalaufsicht

Kommt ein Kreis seiner Verpflichtung, einen ausgeglichenen Haushalt zu erstellen, beharrlich nicht nach, dann darf er kommunalaufsichtlich zu Maßnahmen angewiesen werden, die gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden rechtlich zulässig sind. Dazu kann auch eine Erhöhung der Kreisumlage gehören. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der seit Jahren finanziell notleidender

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Kreis­um­la­ge mit pro­gres­si­vem An­teil – und die Selbstverwaltungsgarantie für die Gemeinden

Die Er­he­bung einer Kreis­um­la­ge mit pro­gres­si­vem An­teil ver­stößt dann gegen den in Art. 28 Abs. 2 GG ga­ran­tier­ten An­spruch auf fi­nan­zi­el­le Min­dest­aus­stat­tung der Ge­mein­den, wenn die ge­meind­li­che Ver­wal­tungs­ebe­ne al­lein da­durch oder im Zu­sam­men­wir­ken mit an­de­ren Um­la­gen auf Dauer struk­tu­rell un­ter­fi­nan­ziert ist. Die ver­fas­sungs­recht­li­che Ge­währ­leis­tung aus Art. 28 Abs. 2 GG

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Jugendamtsumlage in der Region Hannover

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat die Kommunalverfassungsbeschwerden von 11 Gemeinden der Region Hannover zurückgewiesen, die sich gegen eine „Sonderumlage“ wehren, die nur den Gemeinden ohne eigenes Jugendamt in der Region Hannover auferlegt wurde. InhaltsübersichtDie derzeitige RechtslageDie Verfassungsbeschwerde der KommunenFormelle VerfassungsgemäßheitSonderumlagen und der gesetzgeberische GestaltungsspielraumDoppelbelastung und WillkürverbotKein Verstoß gegen die SystemgerechtigkeitKeine Verletzung

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Die Anweisung der Kommunalaufsichtsbehörde

Die Kommunalaufsichtsbehörde darf zur Erhöhung einer Kreisumlage, die ein Landkreis von seinen kreisangehörigen Städten und Gemeinden erhebt, eine Anweisung erteilen. So der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Streits des Landkreises Kassel und das beklagte Land Hessen, ob das Regierungspräsidium Kassel als Kommunalaufsichtsbehörde den Landkreis zu Recht anweisen

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Altfehlbetragsumlage und die kommunale Neugliederung in Mecklenburg-Vorpommern

Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Verfassungsbeschwerde der kreisangehörigen Stadt Parchim gegen § 25 Satz 2 bis 5 des Landkreisneuordnungsgesetzes – LNOG M-V – als unzulässig zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift sollen die neuen Landkreise eine sogenannte Altfehlbetragsumlage von denjenigen Gemeinden erheben, die aufgelösten Landkreisen angehörten, denen – wie dem bisherigen Landkreis

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Schulkosten per Kreisumlage

Eine Verbandsgemeinde kann gegen die Rechtmäßigkeit einer Kreisumlage nicht mit Erfolg einwenden, sie müsse die Kosten von Realschulen, die Teil eines Schulzentrums anderer Verbandsgemeinden seien, über die Kreisumlage mitfinanzieren und zugleich die Ausgaben der von ihr getragenen organisatorisch selbständigen Realschule aufbringen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem

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Progressive Kreisumlage

Eine Kreisumlage kann auch progressiv gestaltet werden und damit finanzstarke Kommunen stärker belasten. So beurteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz jetzt die Kreisumlage des Eifelkreises Bitburg-Prüm für das Jahr 2009 auch insoweit für rechtmäßig, als der Kreis durch eine progressive Staffelung des Umlagesatzes überdurchschnittliche Steuerkraft einzelner besonders finanzstarker Gemeinden teilweise

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Kreisumlage zur Schulfinanzierung

Der Rhein-Hunsrück-Kreis durfte bei der Festlegung der Höhe der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2009 auch Ansätze für die Realschulen in Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel, die Integrierten Gesamtschulen (IGS) Kastellaun und Emmelshausen und die Kooperative Gesamtschule (KGS) Kirchberg berücksichtigen; die dieser Aufgabenwahrnehmung zugrunde liegenden Vorschriften des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes sind verfassungsgemäß. Dies

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Progressive Kreisumlagen

Die vom Eifelkreis Bitburg-Prüm für das Jahr 2009 erhobene Kreisumlage ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier auch insoweit rechtmäßig. wie sie eine progressive Festsetzung anhand der Steuerkraftmesszahl vorsieht. Der Entscheidung lag die Klage der Ortsgemeinde Malbergweich zugrunde, die vom beklagten Eifelkreis zu einer Kreisumlage in Höhe von 305.000,00 €

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