Jesidin im Nordirak um 1944

Der Völkermord an den Jesiden im Nord-Irak

Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines 30-jährigen Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main weitgehend verworfen, mit dem der irakische Staatsangehörige wegen Völkermordes in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit, mit Kriegsverbrechen gegen Personen und mit Körperverletzung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Nach den vom

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Syrischer Bürgerkrieg

Kriegsverbrechen in Syrien

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zwei Angeklagte verurteilt, einen wegen Kriegsverbrechens gegen eine Person durch Tötung in Tateinheit mit Mord und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, den anderen wegen Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord und mit Unterstützung einer

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Der Islamische Staat – und die in Syrien begangenen Kriegsverbrechen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einen Islamisten wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen und Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

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Soldier

Kriegsverbrechen gegen Tote

Ein – völkergewohnheitsrechtlich anerkanntes – Kriegsverbrechen gegen Personen durch eine in schwerwiegender Weise entwürdigende oder erniedrigende Behandlung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB kann auch an einer verstorbenen Person begangen werden. Hieran ändert nichts, dass aufgrund des Neunundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 09.10.2020 in § 201a

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Army

Kriegsverbrechen: Folter

Der Begriff der Erheblichkeit, die das Kriegsverbrechen der grausamen oder unmenschlichen Behandlung einer zu schützenden Person gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB voraussetzt, verlangt ein hinreichend großes Maß der durch die Tathandlung verursachten Beeinträchtigung und dient nicht allein dazu, Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich auszuscheiden. Die Erheblichkeit ist unter

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Camp in Afghanistan

Folter als Kriegsverbrechen – deutsche Strafgerichtsbarkeit und die Immunität des Täters

Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die strafrechtliche Ahndung von Kriegsverbrechen der Folter und der in schwerwiegender Weise entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung sowie wegen damit zugleich verwirklichter allgemeiner Straftatbestände wie gefährlicher Körperverletzung und Nötigung durch ein inländisches Gericht nicht wegen des Verfahrenshindernisses der funktionellen Immunität ausgeschlossen, wenn die Taten

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Krieg in Afghanistan

Kriegsverbrechen staatlicher Hoheitsträger – und keine Immunität

Der Strafverfolgung eines (ausländischen) Offiziers in Deutschland steht bei der Anwendung der Regeln des Völker(straf)rechts nicht das Verfahrenshindernis der Immunität eines staatlichen Funktionsträgers entgegen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Angeklagte als Oberleutnant der afghanischen Armee auf einem ihrer Stützpunkte tätig. Bei der Befragung dreier Gefangener wandten

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Syrischer Bürgerkrieg

Die in Syrien begangenen Kriegsverbrechen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen mehrerer Fälle des erpresserischen Menschenraubs und wegen einer Vielzahl von Kriegsverbrechen gegen Personen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen

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Bürgerkrieg in Syrien – und die Billigung der Enthauptung von Geiseln des IS

§ 8 Abs. 6 Nr. 1 VStGB betrifft allein den internationalen bewaffneten Konflikt. Darunter ist ein Krieg oder eine sonstige mit Waffengewalt ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehreren Staaten zu verstehen, während der nichtinternationale bewaffnete Konflikt solche Auseinandersetzungen erfasst, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder

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Kriegsverbrechen in Syrien – und die deutsche Strafjustiz

Bei den in Syrien stattfindenden Kämpfen zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB. Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist. Während

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Massenexekutionen im Reichskommissariat Ukraine

Die Beteiligung eines amerikanischen Staatsangehörigen ukrainischer Herkunft an Massenexekutionen im Reichskommissariat Ukraine in den Jahren 1943/1944 unterliegt deutschem Strafrecht. Im vorliegenden Fall geht es um – im Rahmen von Partisanenbekämpfungs- und sogenannten „Pazifizierungsmaßnahmen“, aber auch der organisierten Judenverfolgung erfolgte – Massenexekutionen durch die „31. Schutzmannschafts-Btl. des SD“, einer dem Kommandeur

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Sant‘ Anna di Stazzema – das Massaker vom 12. August 1944

Der gegen die Einstellung der Ermittlungen wegen des Massakers von Sant‘ Anna di Stazzema gerichtete Klageerzwingungsantrag hat vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe überwiegend keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den gegen die Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft Stuttgart und der Generalanwaltschaft Stuttgart gerichteten Klageerzwingungsantrag zurückgewiesen, soweit es vier Beschuldigte anbelangt; hinsichtlich des weiteren Beschuldigten

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Einstellung der Ermittlungen wegen des Massakers von Sant‘ Anna di Stazzema

Ein Klageerzwingungsantrag hat dann keinen Erfolg, wenn ein Beschuldigter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft verhandlungsunfähig ist, so dass – wegen eines Verfahrenshindernisses – keine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Ein Klageerzwingungsantrag kann auch dadurch unbegründet sein, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. So das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall eines Klageerzwingungsantrages, der

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Kein Schadensersatz wegen ziviler Opfer im Kosovo-Krieg

Wegen ziviler Opfer eines NATO-Luftangriffs im Kosovo-Krieg besteht keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden wegen der Tötung und Verletzung von Zivilpersonen bei der Zerstörung einer Brücke im Kosovo-Krieg mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Zivilgerichte – zuletzt der Bundesgerichtshof – hatten diesbezügliche Klagen gegen die

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Kein Asyl für Kriegsverbrecher

Ausländern muss ihre Stellung als Flüchtling und Asylberechtigter wieder entzogen werden, wenn sie nach ihrer Anerkennung Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in dem Fall eines Staatsangehörigen aus Ruanda, der 1989 zum Studium nach Deutschland gekommen war. Er wurde hier im

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Ruandische Kriegsverbrechen und die deutsche Gerichtsbarkeit

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Anklage des Generalbundesanwalts vom 7. Dezember 2010 gegen zwei mutmaßliche Führungsfunktionäre der „Forces Démocratiques de Libération du Rwanda“ – den 47-jährigen ruandischen Staatsangehörigen Dr. Ignace M. und den 49-jährigen ruandischen Staatsangehörigen Straton M. – wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie wegen Mitgliedschaft in

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Italienische Zivilisten als Racheopfer im Zweiten Weltkrieg

Auch nach der Jahrtausendwende können einen noch die Kriegsverbrechen aus dem zweiten Weltkrieg einholen: So hat jetzt der Bundesgerichtshofs eine Revision verworfen, mit der sich ein Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen der Tötung italienischer Zivilisten im Zweiten Weltkrieg gewandt hatte: Der 1918 geborene Angeklagte wurde durch das Urteil des Landgerichts

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Kein Flüchtlingsschutz bei Kriegsverbrechen

Bei Kriegsverbrechen an Soldaten besteht kein Flüchtlingsschutz für Asylbewerber, und zwar auch dann nicht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Voraussetzungen weiter präzisiert, unter denen gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG Asylbewerbern wegen des Verdachts der Beteiligung an Kriegsverbrechen oder schweren nichtpolitischen Straftaten die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz versagt werden

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