Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token (hier: Bitcoin, Ether, Monero). Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft,
Lesen