Die Kündigung eines fluguntauglichen Piloten ist nicht durch Gründe in der Person des Piloten iSd. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, solange die Arbeitgeberin nicht hinreichend darlegt, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit für den Piloten „am Boden“, dh. ohne fliegerische Tätigkeit, besteht. Eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers
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