Haben die Vertragsparteien einen wirksamen Kündigungsausschluss vereinbart, kann eine einseitige Vertragskündigung nicht durchgreifen. Ist kein wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) für eine außerordentliche Vertragskündigung gegeben, liegt keine wirksame Kündigung vor. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass die Kündigung des Agenturvertrags des Karlsruher
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