Regierungsviertel

Kinderkrippen-AGB

Sieht das Vertragsformular einer Kinderkrippe ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, so ist dies im Hinblick auf die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB – auch ohne Einräumung einer anfänglichen Probezeit – unbedenklich. Auch ist es zulässig, wenn

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