Sind dem Arbeitgeber die Vorwürfe, auf die er eine außerordentliche Kündigung stützt, bereits länger als zwei Wochen bekannt gewesen, ist die Kündigung unwirksam. Werden für eine ordentliche fristgemäße Kündigung keine Kündigungsgründe ausreichend konkret vorgetragen, ist diese ebenfalls unwirksam.
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