Unterschrift

Eigenbedarfskündigung – und die Formalia des Kündigungsschreibens

Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Der Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen

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Der vereitelte Zugang des Kündigungsschreibens

Misslingt der Zugang eines Kündigungsschreibens, kann sich der Arbeitnehmer auf den Mangel des Zugangs nicht berufen, wenn er ihn treuwidrig vereitelt hat. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Zuge der Bewerbung seinem späteren Arbeitgeber eine frühere Anschrift mitteilt und nach Abschluss des Arbeitsvertrages lediglich versteckt in allgemeiner

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Formale Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung

Das Kündigungsschreiben des Vermieters genügt den formalen Voraussetzungen gemäß § 573 Abs. 3 BGB, wenn die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters – hier seines Eigenbedarfs – in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Denn der Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dem Mieter zum frühest möglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition

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Eigenbedarfskündigung

Kündigt der Vermieter eine Wohnung, so hat er gemäß § 573 Abs. 3 BGB in dem Kündigungsschreiben die Gründe anzugeben, aus denen sich sein berechtigtes Interesse an der Kündigung – also etwa der Eigenbedarf – ergibt. Neben der Frage, ob diese Gründe wirklich vorliegen, ist in den nachfolgenden Räumungsprozessen auch

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