Bundesarbeitsgericht

Kündigungsschutzklage – und der Antrag auf ein Zwischenzeugnis in der Berufungs- und Revisionsinstanz

Im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ist kein Raum mehr für die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Denn eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nach § 563 Abs. 3 ZPO wird mit ihrer Verkündung rechtskräftig (§ 705 Satz 1 ZPO). Dagegen wird das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts regelmäßig nicht bereits mit der Verkündung rechtskräftig. Deshalb

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Bundesarbeitsgericht

Die Kündigungsschutzklage in den Rechtsmittelinstanzen – und der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses

Im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgerichts bedarf es in Bezug auf den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses keiner gesonderten Revisinsbegründung seitens der Arbeitgeberin  iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wenn diese davon ausgeht, das Bundesarbeitsgericht könne die Kündigungsschutzanträge des Klägers

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Videoüberwachung

Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – und kein Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess

In einem Kündigungsschutzprozess besteht nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und der Zivilprozessordnung grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.

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Bundesarbeitsgericht

Die fehlerhafte Massenentlassungsanzeige – und ihre Auswirkung auf die Kündigung

Der Arbeitgeber hat nach derzeit herrschender Meinung das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abzuschließen, bevor er wirksam die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG erstatten kann.  Ist dies nicht erfolgt, wäre die Kündigung nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung daher nach § 134 BGB unwirksam. Vor dem Hintergrund des beim Gerichtshof der Europäischen

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Videoüberwachung

Offene Videoüberwachung – und die Frage des Verwertungsverbots

In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall

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Bundesarbeitsgericht

Das unzumutbare Angebot zu einer Prozessbeschäftigung

Lehnt der Arbeitnehmer es ab, für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses bei seinem bisherigen Arbeitgeber weiterzuarbeiten, indiziert dies alleine nicht fehlenden Leistungswillen iSd. § 297 BGB. Die möglichen Rechtsfolgen der Ablehnung einer Prozessbeschäftigung richten sich ausschließlich nach § 11 Nr. 2 KSchG. Nach ständiger Rechtsprechung gerät der unwirksam kündigende Arbeitgeber gemäß

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Bundesarbeitsgericht

Die grob fehlerhafte Sozialauswahl – und das Nachschieben von Kündigungsgründen

Auch ein im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste erfolgtes mangelhaftes Auswahlverfahren kann zu einem objektiv vertretbaren Auswahlergebnis führen. Der Arbeitgeber hat daher im Kündigungsschutzprozess die Möglichkeit aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen soziale Gesichtspunkte gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer deshalb ausreichend berücksichtigt wurden, weil ihm selbst dann, wenn ein seitens des

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Flugzeug

Air Berlin – und die Nachkündigungen des Kabinenpersonals

Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27. August 2020 sind grundsätzlich wirksam. Die klagende Flugbegleiterin in dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27. Januar 2018

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Bundesarbeitsgericht

Fristlose Kündigung – und die Pflicht zur Weiterbeschäftigung

Nach Zugang einer fristlosen Kündigung ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen, überwiegt in der Regel bis zu dem Zeitpunkt, zu dem im Kündigungsschutzprozess ein

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Bundesarbeitsgericht

Die bei der Massenentlassungsanzeige fehlenden Soll-Angaben

§ 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG ist nach dem im Gesetzeswortlaut, in der Gesetzessystematik und in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des – nationalen – Gesetzgebers eindeutig nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Massenentlassungsanzeige ausgestaltet. Nur das Fehlen einer wirksamen Anzeige könnte aber in unionsrechtskonformer Auslegung von § 17

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Schreibmaschine

Kündigungsschutzklage – und die Klageänderung in der Berufungsinstanz

Die im Hinblick auf eine im Verlauf eines Gerichtsverfahrens erklärte Kündigung vorgenommene „Punktualisierung“ eines allgemeinen Feststellungsantrags auf einen Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 KSchG ist nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen. Für das Berufungsverfahren gilt insoweit nichts anderes. Eine solche Punktualisierung kann im Berufungsverfahren daher ungeachtet der

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Bundesarbeitsgericht

Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen

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Arbeitsamt Dessau

Massenentlassungsanzeige – und das Fehlen der Soll-Angaben

Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beschäftigte die beklagte Arbeitgeberin in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 und weniger als

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Eurocent

Kündigungsschutzklage, Annahmeverzugslohn – und der Streitwert

Erhebt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und begehrt außerdem die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für einen Zeitraum nach dem Ablauf der Kündigungsfrist, sind die Streitwerte für jeden Streitgegenstand gesondert zu ermitteln. Soweit der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage und der Streitgegenstand des Zahlungsbegehrens wirtschaftlich identisch sind, unterbleibt im Regelfall eine Zusammenrechnung beider Streitwerte. Maßgebend ist

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Bundesarbeitsgericht

Annahmeverzugsvergütung – und die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann das Landesarbeitsgericht einen im Berufungsverfahren zusätzlich erhobenen Antrag auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nicht mit der Begründung als unzulässig abweisen, hierbei handele es sich um eine in der Berufungsinstanz unzulässige Klageerweiterung, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen. Mit der Klageerweiterung hat

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Kündigungsschutzklage – und die weitere Nachkündigung während des Berufungsverfahrens

Führt der Arbeitnehmer eine ihm im Laufe des Berufungsverfahrens zugegangene Kündigung dadurch in das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht ein, dass er einen Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG stellt und damit zugleich einen im Berufungsverfahren angefallenen allgemeinen Feststellungsantrag punktualisiert, stellt dies gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung

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Agentur für Arbeit

Sozialversicherungsbeiträge – und das zwischenzeitlich gezahlte Arbeitslosengeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen die Abführungspflicht des Arbeitgebers nicht bereits erfüllt und die Forderung zum Erlöschen gebracht. In Abzug zu bringen ist das erhaltene Arbeitslosengeld, dh. die Nettobeträge. Der Anspruchsübergang erfasst nur das erhaltene Nettoarbeitslosengeld, nicht aber die durch die Bundesagentur für Arbeit abgeführten Arbeitnehmeranteile

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Eurocent

Verzugszinsen nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage

Verzugszinsen können auf die verspätet erfüllten Vergütungsteile nur bis zum Eingang der Sozialleistungen und der weiteren Zahlungen verlangt werden.  Für die Berechnung des Zinsanspruchs ist es daher erforderlich, taggenau öffentlich-rechtliche Leistungen und etwaigen anderweitigen Verdienst in Abzug zu bringen. Zu verzinsen ist grundsätzlich die Bruttovergütung. In Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes

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Bundesarbeitsgericht

Verzug bei der Gehaltszahlung – und der unverschuldete Rechtsirrtum

Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann. Der Arbeitgeber muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten.

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Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Die zulässige Wiederholungskündigung

Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem früheren Kündigungsschutzprozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung dieser Gründe zur Stützung einer späteren Kündigung ist

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Bundesarbeitsgericht Sitzungssaal

Änderungskündigung – und der Änderungsschutzantrag

Es ist Klage mit einem Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG zu erheben, wenn der Arbeitnehmer ein mit einer ordentlichen Kündigung verbundenes Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen hat. Bei einer außerordentlichen Änderungskündigung gelten die §§ 2, 4 Satz 2 KSchG entsprechend, obwohl der Verweis in

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Arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren – und die Klageerweiterung um einen Kündigungsschutzantrag

Die Erweiterung einer Klage um den Kündigungsschutzantrag ist auch im Berufungsverfahren zulässig. Zwar verlangt § 4 Satz 1 KSchG eine fristgerechte Klageerhebung „beim Arbeitsgericht“. Das hindert aber nicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren, sofern dies nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 533 ZPO zulässig

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Die erfolgreiche Kündigungsschutzklage – und die Anfechtung des Vertragsangebots durch den Arbeitgeber

Hat das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung das Arbeitsverhältnisnicht zum in der Kündigung vorgesehenen Beendigungstermin aufgelöst hat, steht damit zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis vor oder bis zu diesem Beendigungstermin auch nicht aufgrund irgendeines anderen Umstands geendet hat, sondern an diesem Tag noch bestanden hat. Auch eine in

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Kind

Der Kirchenaustritt eines Kita-Kochs – und die außerordentliche Kündigung

Der Austritt aus der evangelischen Kirche stellt keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte dar. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Kündigung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart für unwirksam erachtet und deshalb die Berufung der Beklagten

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Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Die erfolgreiche Kündigungsschutzklage – und der Umfang der Rechtskraft

Hat das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis weder außerordentlich noch zu dem hilfsweise vorgesehenen Beendigungstermin aufgelöst hat, steht damit zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis vor oder bis zu diesem Beendigungstermin auch nicht aufgrund irgendeines anderen Umstands geendet hat, sondern an diesem Tag noch bestanden hat. Etwas anderes

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Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Mehrere Kündigungen – mehrere Kündigungsschutzanträge

Der Streitgegenstand eines Antrags gemäß § 4 Satz 1 KSchG wird durch die jeweils angegriffene Kündigung bestimmt.  Mit einer (neuen) Klage gegen eine (weitere) Kündigung verfolgt der Arbeitnehmer daher nicht ein weiteres Mal einen der Streitgegenstände der rechtskräftig erfolgreichen Kündigungsschutzanträge aus dem früheren Verfahren.  Der Umstand, dass den Kündigungsschutzanträgen im

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Die neuerliche Kündigung während des Kündigungsschutzverfahrens

Aufgrund der ihm dazu erteilten Vollmacht ist der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers jedenfalls zum Empfang einer Kündigung des Arbeitgebers befugt. Eine Prozessvollmacht ermächtigt gemäß § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen. Dies sind nach ständiger Rechtsprechung auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, die sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen, weil sie

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Die Wirksamkeit der Kündigung eines Bergmanns

Es ist nicht der örtliche, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn der Maßnahme (Massenentlassung) ein einheitliches unternehmerisches Gesamtkonzept zugrunde liegt, das sich über mehrere Betriebe erstreckt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Kündigung eines Bergmanns als unwirksam angesehen

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Keine Gewähr für angemessenes Verhalten gegenüber untergebenen Beschäftigten

Kommt es bei einem stellvertretenden Direktor einer Stiftung zu erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen – auch nach Aufforderung zur Verhaltensänderung, so ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall die Berufung des stellvertretenden Direktors der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen gegen das Urteil des

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Kalender

Arbeitszeitkonto, Freizeitausgleich – und die Freistellung in gerichtlichem Vergleich

Mit der Freistellung der Arbeitnehmerin im Anschluss an den im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich hat die Arbeitgeberin nur ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt, nicht jedoch zugleich die ihr aus der der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegenden Vereinbarung obliegende Leistung „Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos“ iSd. § 362 Abs. 1

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AU-Bescheinigung

Prozessbeschäftigung – und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wird ein gekündigter Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch vorläufig weiterbeschäftigt, bestehen keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen, wenn sich nachträglich die Kündigung als wirksam erweist. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall für die Dauer der vorläufigen Weiterbeschäftigung

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Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Kündigungsschutzklage – und der Antrag auf Weiterbeschäftigung

Die neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten Anträge auf Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses sind als uneigentliche Hilfsanträge nicht zur Entscheidung angefallen, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Kündigungsschutzantrag unterliegt. Hinsichtlich des Anspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung bezieht sich der Arbeitnehmer ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985

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Kirchenorgel

Die abgewiesene Kündigungsschutzklage – und der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers

Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wird, schließt grundsätzlich Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Ersatz etwaiger infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretener Vermögensschäden aus. Allerdings gibt es Fälle, in denen sich die Rechtskraft gegenüber einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht durchsetzen kann. Ein solcher Fall ist

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Die abgewiesene Kündigungsschutzklage -und der Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Die Rechtskraft einer Entscheidung, mit der eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde, schließt grundsätzlich etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ersatz entgangenen Verdienstes sowie entgangener Rentenansprüche aus. Etwas anderes kann ausnahmsweise bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung iSv. § 826 BGB durch den Kündigenden in Betracht kommen. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall

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