Air Berlin – und die Nachkündigungen des Kabinenpersonals

Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27. August 2020 sind grundsätzlich wirksam. Die klagende Flugbegleiterin in dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27. Januar 2018

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Bundesarbeitsgericht

Fristlose Kündigung – und die Pflicht zur Weiterbeschäftigung

Nach Zugang einer fristlosen Kündigung ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen, überwiegt in der Regel bis zu dem Zeitpunkt, zu dem im Kündigungsschutzprozess ein

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Bundesarbeitsgericht

Die bei der Massenentlassungsanzeige fehlenden Soll-Angaben

§ 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG ist nach dem im Gesetzeswortlaut, in der Gesetzessystematik und in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des – nationalen – Gesetzgebers eindeutig nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Massenentlassungsanzeige ausgestaltet. Nur das Fehlen einer wirksamen Anzeige könnte aber in unionsrechtskonformer Auslegung von § 17

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Schreibmaschine

Kündigungsschutzklage – und die Klageänderung in der Berufungsinstanz

Die im Hinblick auf eine im Verlauf eines Gerichtsverfahrens erklärte Kündigung vorgenommene „Punktualisierung“ eines allgemeinen Feststellungsantrags auf einen Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 KSchG ist nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen. Für das Berufungsverfahren gilt insoweit nichts anderes. Eine solche Punktualisierung kann im Berufungsverfahren daher ungeachtet der

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Bundesarbeitsgericht

Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen

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Arbeitsamt Dessau

Massenentlassungsanzeige – und das Fehlen der Soll-Angaben

Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beschäftigte die beklagte Arbeitgeberin in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 und weniger als

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Eurocent

Kündigungsschutzklage, Annahmeverzugslohn – und der Streitwert

Erhebt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und begehrt außerdem die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für einen Zeitraum nach dem Ablauf der Kündigungsfrist, sind die Streitwerte für jeden Streitgegenstand gesondert zu ermitteln. Soweit der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage und der Streitgegenstand des Zahlungsbegehrens wirtschaftlich identisch sind, unterbleibt im Regelfall eine Zusammenrechnung beider Streitwerte. Maßgebend ist

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Bundesarbeitsgericht

Annahmeverzugsvergütung – und die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann das Landesarbeitsgericht einen im Berufungsverfahren zusätzlich erhobenen Antrag auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nicht mit der Begründung als unzulässig abweisen, hierbei handele es sich um eine in der Berufungsinstanz unzulässige Klageerweiterung, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen. Mit der Klageerweiterung hat

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Kündigungsschutzklage – und die weitere Nachkündigung während des Berufungsverfahrens

Führt der Arbeitnehmer eine ihm im Laufe des Berufungsverfahrens zugegangene Kündigung dadurch in das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht ein, dass er einen Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG stellt und damit zugleich einen im Berufungsverfahren angefallenen allgemeinen Feststellungsantrag punktualisiert, stellt dies gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung

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Agentur für Arbeit

Sozialversicherungsbeiträge – und das zwischenzeitlich gezahlte Arbeitslosengeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen die Abführungspflicht des Arbeitgebers nicht bereits erfüllt und die Forderung zum Erlöschen gebracht. In Abzug zu bringen ist das erhaltene Arbeitslosengeld, dh. die Nettobeträge. Der Anspruchsübergang erfasst nur das erhaltene Nettoarbeitslosengeld, nicht aber die durch die Bundesagentur für Arbeit abgeführten Arbeitnehmeranteile

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Eurocent

Verzugszinsen nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage

Verzugszinsen können auf die verspätet erfüllten Vergütungsteile nur bis zum Eingang der Sozialleistungen und der weiteren Zahlungen verlangt werden.  Für die Berechnung des Zinsanspruchs ist es daher erforderlich, taggenau öffentlich-rechtliche Leistungen und etwaigen anderweitigen Verdienst in Abzug zu bringen. Zu verzinsen ist grundsätzlich die Bruttovergütung. In Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes

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Bundesarbeitsgericht

Verzug bei der Gehaltszahlung – und der unverschuldete Rechtsirrtum

Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann. Der Arbeitgeber muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten.

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Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Die zulässige Wiederholungskündigung

Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem früheren Kündigungsschutzprozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung dieser Gründe zur Stützung einer späteren Kündigung ist

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Bundesarbeitsgericht Sitzungssaal

Änderungskündigung – und der Änderungsschutzantrag

Es ist Klage mit einem Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG zu erheben, wenn der Arbeitnehmer ein mit einer ordentlichen Kündigung verbundenes Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen hat. Bei einer außerordentlichen Änderungskündigung gelten die §§ 2, 4 Satz 2 KSchG entsprechend, obwohl der Verweis in

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Arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren – und die Klageerweiterung um einen Kündigungsschutzantrag

Die Erweiterung einer Klage um den Kündigungsschutzantrag ist auch im Berufungsverfahren zulässig. Zwar verlangt § 4 Satz 1 KSchG eine fristgerechte Klageerhebung „beim Arbeitsgericht“. Das hindert aber nicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren, sofern dies nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 533 ZPO zulässig

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Die erfolgreiche Kündigungsschutzklage – und die Anfechtung des Vertragsangebots durch den Arbeitgeber

Hat das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung das Arbeitsverhältnisnicht zum in der Kündigung vorgesehenen Beendigungstermin aufgelöst hat, steht damit zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis vor oder bis zu diesem Beendigungstermin auch nicht aufgrund irgendeines anderen Umstands geendet hat, sondern an diesem Tag noch bestanden hat. Auch eine in

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Kind

Der Kirchenaustritt eines Kita-Kochs – und die außerordentliche Kündigung

Der Austritt aus der evangelischen Kirche stellt keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte dar. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Kündigung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart für unwirksam erachtet und deshalb die Berufung der Beklagten

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Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Die erfolgreiche Kündigungsschutzklage – und der Umfang der Rechtskraft

Hat das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis weder außerordentlich noch zu dem hilfsweise vorgesehenen Beendigungstermin aufgelöst hat, steht damit zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis vor oder bis zu diesem Beendigungstermin auch nicht aufgrund irgendeines anderen Umstands geendet hat, sondern an diesem Tag noch bestanden hat. Etwas anderes

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Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Mehrere Kündigungen – mehrere Kündigungsschutzanträge

Der Streitgegenstand eines Antrags gemäß § 4 Satz 1 KSchG wird durch die jeweils angegriffene Kündigung bestimmt.  Mit einer (neuen) Klage gegen eine (weitere) Kündigung verfolgt der Arbeitnehmer daher nicht ein weiteres Mal einen der Streitgegenstände der rechtskräftig erfolgreichen Kündigungsschutzanträge aus dem früheren Verfahren.  Der Umstand, dass den Kündigungsschutzanträgen im

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Die neuerliche Kündigung während des Kündigungsschutzverfahrens

Aufgrund der ihm dazu erteilten Vollmacht ist der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers jedenfalls zum Empfang einer Kündigung des Arbeitgebers befugt. Eine Prozessvollmacht ermächtigt gemäß § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen. Dies sind nach ständiger Rechtsprechung auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, die sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen, weil sie

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Die Wirksamkeit der Kündigung eines Bergmanns

Es ist nicht der örtliche, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn der Maßnahme (Massenentlassung) ein einheitliches unternehmerisches Gesamtkonzept zugrunde liegt, das sich über mehrere Betriebe erstreckt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Kündigung eines Bergmanns als unwirksam angesehen

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Keine Gewähr für angemessenes Verhalten gegenüber untergebenen Beschäftigten

Kommt es bei einem stellvertretenden Direktor einer Stiftung zu erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen – auch nach Aufforderung zur Verhaltensänderung, so ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall die Berufung des stellvertretenden Direktors der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen gegen das Urteil des

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Kalender

Arbeitszeitkonto, Freizeitausgleich – und die Freistellung in gerichtlichem Vergleich

Mit der Freistellung der Arbeitnehmerin im Anschluss an den im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich hat die Arbeitgeberin nur ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt, nicht jedoch zugleich die ihr aus der der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegenden Vereinbarung obliegende Leistung „Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos“ iSd. § 362 Abs. 1

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AU-Bescheinigung

Prozessbeschäftigung – und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wird ein gekündigter Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch vorläufig weiterbeschäftigt, bestehen keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen, wenn sich nachträglich die Kündigung als wirksam erweist. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall für die Dauer der vorläufigen Weiterbeschäftigung

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Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Kündigungsschutzklage – und der Antrag auf Weiterbeschäftigung

Die neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten Anträge auf Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses sind als uneigentliche Hilfsanträge nicht zur Entscheidung angefallen, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Kündigungsschutzantrag unterliegt. Hinsichtlich des Anspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung bezieht sich der Arbeitnehmer ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985

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Kirchenorgel

Die abgewiesene Kündigungsschutzklage – und der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers

Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wird, schließt grundsätzlich Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Ersatz etwaiger infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretener Vermögensschäden aus. Allerdings gibt es Fälle, in denen sich die Rechtskraft gegenüber einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht durchsetzen kann. Ein solcher Fall ist

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Die abgewiesene Kündigungsschutzklage -und der Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Die Rechtskraft einer Entscheidung, mit der eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde, schließt grundsätzlich etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ersatz entgangenen Verdienstes sowie entgangener Rentenansprüche aus. Etwas anderes kann ausnahmsweise bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung iSv. § 826 BGB durch den Kündigenden in Betracht kommen. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall

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Änderungskündigung – und die Klagefrist

Die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung sind sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam im Sinne von §§ 1, 4 Satz 2 KSchG, wenn das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt ist. Die Präklusionsvorschrift des § 6 Satz 1 KSchG steht der fehlenden sozialen Rechtfertigung der Änderungskündigung aufgrund einer Unbestimmtheit des

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Bücherschrank

Änderungskündigung – und die Klagefrist

Hat der Arbeitnehmer ein mit der Kündigung verbundenes Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen, genügt es zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG, wenn er innerhalb der Klagefrist Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erhebt und

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Arbeitsvertragliche Verfallklausel – und die Kündigungsschutzklage

Die fristwahrende Wirkung einer Bestandsschutzklage erfasst nur die vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Denn mit einer solchen Klage verdeutlicht der Arbeitnehmer zwar, dass er nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes erstrebt, sondern sich auch die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs erhalten möchte. Die Bestandsschutzklage hat indes keinen Aussagewert darüber, ob der

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Kündigung nach Abmahnung

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dann unwirksam, wenn die Vorwürfe bereits abgemahnt und als Kündigungsvorwurf verbraucht sind. Ein Auflösungsantrag hat keinen Erfolg im Falle von Vorwürfen, die deutlich in der Vergangenheit liegen und das Arbeitsverhältnis danach fortgesetzt worden ist. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden

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Die Kündigungsschutzklage eines Schwerbehinderten – und der Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

Der Auflösungsantrag der Arbeitgeberin ist als „unstatthaft“ abweisen, wenn sich die Kündigung – auch – als nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aF unwirksam erweisen sollte. Die Vorschrift rechnet zu den sonstigen, zumindest auch den Arbeitnehmer schützenden Unwirksamkeitsgründen, die einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag „sperren“. Sollte die Kündigung sich

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Auflösende Bedingung – und die vorsorgliche Kündigung

Hat die Arbeitgeberin die Kündigung nur „vorsorglich“ für den Fall ausgesprochen, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der (arbeitsvertraglich vereinbarten) auflösenden Bedingung endet, ist der gegen die Kündigung gerichtete Klageantrag regelmäßig auch nur für den Fall des Obsiegens mit dem Bedingungskontrollantrag gestellt. Wenn diese innerprozessuale Bedingung eingetreten ist, ist über

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