Arbeitnehmer in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG oder in einem Kleinbetrieb iSd. § 23 Abs. 1 KSchG haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG.
Ob der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch auch dann zur Anwendung kommt,
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