Bei einer Kündigung wegen des Verdachts begangener Straftaten kommt eine Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nur in Betracht, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen maßgeblich für die Entscheidung des Arbeitsgerichts sind.
So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im vorliegenden
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