Bundesverwaltungsgericht

Kündigungssperrfristen bei Eigentumswohnungen

Wird eine vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und sodann veräußert, so kann sich der Erwerber gegenüber dem Mieter auf das Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe erst nach drei Jahren – in bestimmten Gebieten sogar erst nach 10 Jahren – seit der Veräußerung berufen, § 577a BGB. Diese Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB

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