Wird ein Kulturdenkmal durch ein Bauvorhaben in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt, müssen die Eigentümerinteressen hinter den Denkmalschutzbelangen zurücktreten.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Baugenehmigung für ein fünftes Vollgeschoss abgewiesen. Im Januar
Artikel lesen



