Bundesverwaltungsgericht

Fotografien privater Bauwerke

Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat.

Der Eigentümer wird durch die Verwertung von Fotografien seines Grundstücks,

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