Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 1. Februar 2019 ausgesprochene Verbot eines Verlages und einer Musikproduktionsfirma als Teilorganisationen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ist, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, rechtmäßig.
Das Vereinsverbot betraf
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