Eine Kurgemeinde handelt durch ihre Betätigung zur Erhebung einer Kurtaxe nicht unternehmerisch. Ihr steht daher für Investitionen in die allgemein zugänglichen Kuranlagen kein Vorsteuerabzug zu. Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die
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