In Niedersachsen kann die Öffnung eines „Automatenshops“ an Sonn- und Feiertagen nicht auf drei Stunden beschränkt werden. Ein solcher Automatenshop fällt nicht in den Anwendungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat aktuell die aufschiebende Wirkung
Artikel lesen








































