Auch ein flüchtiger Strafgefangener muss für eine eigene gerichtliche Klage eine ladungsfähige Anschrift angeben.
Die zulässige Erhebung einer Klage oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordert die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, u.a. da sie die Vollstreckung etwaiger sich
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