Auch bei einem Verkehrsversuch ist für eine Geschwindigkeitsbeschränkung die Gefahr für die Gesundheit der Anwohner zu ermitteln bzw. eine Bestandsaufnahme des tatsächlich vorhandenen Lärm vorzunehmen. Es genügt nicht, sich auf subjektive Empfindungen und Wahrnehmungen von Anwohnern zu stützen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht München in dem hier vorliegenden Eilverfahren
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