Ist der Betrieb eines Gesellschaftsclubs von der Baugenehmigung gedeckt und die mit ihm einhergehenden Lärmimmissionen hinzunehmen, werden keine Rechte der Nachbarin verletzt. Auch wenn eine Nachbarin das teilweise freizügige Verhalten der Gäste als unzumutbare Beeinträchtigung ihres Pietätsgefühls empfindet, werden keine nachbarrechtlichen Belange beeinträchtigt. Dagegen deckt die für eine Gaststätte erteilte
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