Der U-Bahn-Bau in Nürnberg

Abweichungen des tatsächlichen Baufortschritts vom prognostizierten Bauverlauf in der Anfangsphase der Verwirklichung eines Vorhabens rechtfertigen nicht den Schluss, dass das gesamte Konzept für die mehrere Jahre währende Baustelle im Hinblick auf die Dauer der Bauarbeiten und die dabei verursachten Immissionen

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Der U-Bahn-Bau in Nürnberg

Leidet ein Planfeststellungsbeschluss zum Bau einer U-Bahn-Linie aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Vorhabensänderungen voraussichtlich nicht mehr an rechtlichen Mängeln, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen könnten, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen.

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Flug­lärm­schutz­ und Nachtflugbetrieb

We­sent­li­che Än­de­run­gen von Be­triebs­re­ge­lun­gen un­ter­fal­len dem Re­ge­lungs­be­reich des § 73 Abs. 8 HV­wVfG mit der Folge, dass Drit­ten, deren Be­lan­ge erst­ma­lig oder stär­ker als bis­her be­rührt wer­den, die Än­de­rung mit­zu­tei­len und ihnen Ge­le­gen­heit zu Ein­wen­dun­gen zu geben ist.

Eine all­ge­mei­ne

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