Ob das Gericht iSd. § 547 Nr. 1 ZPO ordnungsgemäß besetzt war, beurteilt sich nach dem Inhalt des Geschäftsverteilungsplans, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung galt. Der Geschäftsverteilungsplan 2018 des Landesarbeitsgerichts München bestimmt unter dem Regelungspunkt „Gleiche Kammerbesetzung“ in Nr. 3.1 der Anlage 1 – wie schon wortgleich der
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