Ein Uferzugangsrecht für Angler ist nach dem Landesfischereigesetz ausgeschlossen, wenn der betroffene Grundstücksteil zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehört oder Teil einer gewerblichen Anlage ist.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall einem Angler
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