Um kostendeckende Gebühren für amtstierärztliche Untersuchungen auf dem Gebiet des Geflügelfleischhygienerechts erheben zu können, reicht der Erlass einer Verwaltungsvorschrift, die ein „Gebührenverzeichnis“ darstellt, nicht aus. Zulässig ist eine kostendeckende Gebührenerhebung nur auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten Rechtsnorm.
Diese Auffassung
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