Bundesverfassungsgericht

Gleichzeitige Verfassungsbeschwerde zum Landes- und Bundesverfassungsgericht – und die Kostenerstattung

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht

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Bundesverfassungsgericht

Die erfolgreiche Landesverfassungsbeschwerde – und die dadurch erledigte Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht

Der Umstand, dass durch die parallele Erhebung zweier Verfassungsbeschwerden zweimal Kosten entstanden sind, führt nicht dazu, dass die Auslagenerstattung in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht als unbillig anzusehen ist. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der

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Landgericht Leipzig

Die wegen Entscheidung des Landesverfassungsgerichts erledigte Verfassungsbeschwerde

Hat sich eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wegen des Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache vor einem Landesverfassungsgericht erledigt, kann es der Billigkeit entsprechend, die Auslagenerstattung gemäß § 34a ABs. 3 BVerfGG zugunsten des Beschwerdeführers anzuordnen.  Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG

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Brücke Fehmarn

Der Fehmarnbelttunnel – und die Kosten des Brandschutzes

Das Land Schleswig-Holstein ist sowohl verfassungsrechtlich als auch völkerrechtlich befugt, für den Bereich des Küstenmeeres und den Bereich des Fehmarnbelts, gesetzliche Regelungen zu erlassen. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die sich auf einen im Meeresuntergrund des Festlandsockels geführten Tunnel beziehen. Allerdings liegt insoweit ein Verstoß gegen die Landesverfassung vor, als

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Was darf auf dem Stimmzettel stehen ?

Lässt sich bei einer Verfassungsbeschwerde gegen kommunalwahlrechtliche Vorschriften nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, inwieweit sich der Beschwerdeführer in seinen eigenen verfassungsmäßigen Rechten verletzt sieht, fehlt es an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Die bloße verbale Behauptung einer Verfassungsrechtsverletzung genügt hierfür nicht. So der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall einer

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