Amtszeitverlängerung eines Landrates in Niedersachsen

Weder einer Minderheitsfraktion/-gruppe noch einem einzelnen Kreistagsmitglied steht das Recht zu, die nach § 80 NKomVG mehrheitlich vom Kreistag beschlossene Verlängerung der Amtszeit des Landrates verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Es entspricht der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass der Antragsteller in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren – wie hier – entsprechend § 42 Abs.

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Die Amtszeitverlängerung eines Landrats

Durch das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz wird weder einer Gruppe im Kreistag noch einem einzelnen Kreistagsabgeordneten die Befugnis eingeräumt, die Rechtmäßigkeit aller Beschlüsse des Kreistages verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. So das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall einer Beschwerde, mit der sich eine im Kreistag gebildete CDU-FDP Gruppe und ein Kreistagsabgeordneter

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Amtszeitverlängerung eines amtierenden Landrats

Das Demokratieprinzip ist durch die gesetzlichen Regelungen zu Wahlverzicht und Amtszeitverlängerung nicht verletzt, wenn der Landrat als Amtswalter aufgrund der Beschlüsse des Kreistags weiterhin mittelbar legitimiert ist. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall den Antrag von Kreistagsabgeordneten abgelehnt, mit dem die Vollziehung von Kreistagsbeschlüssen

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Entzug der Leitungs- und Entscheidungsrechte eines Landrats

Die Bestellung eines Beauftragten für die Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens durch die Kommunalaufsicht für einen Landkreis greift nicht ungerechtfertigt in die Organrechte eines Landrats ein. Eine solche kommunalaufsichtliche Maßnahme richtet sich entsprechend der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an den Landkreis; Die daraus folgenden Auswirkungen für die Organe

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Höchstalter für die Wählbarkeit hauptamtlicher Bürgermeister und Landräte in Bayern

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höchstaltersgrenzen für die Wählbarkeit hauptamtlicher erster Bürgermeister und Landräte im bayerischen Kommunalwahlrecht nicht zur Entscheidung angenommen. Gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in

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Der Kreistag und die Personalhoheit des Landrats

In einer nordrhein-westfälischen Kreisverwaltung steht grundsätzlich dem Landrat und nicht dem Kreistag die Organisationshoheit und die Personalhoheit zu. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Eilantrag des Kreistages des Kreises Wesel abgelehnt, die Besetzung von zum 1. Juni 2011 neu geschaffenen Vorstandsbereichen in der Kreisverwaltung zu untersagen. Der

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