Die Privilegierung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Bewirtschaftungsweise des Gesamtbetriebs und nicht die formale Genehmigung einzelner Anlagenstandorte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen
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