Stellt die Lebensmittelbehörde Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fest, ist Befugnisnorm für Maßnahmen wie etwa ein Verkehrsverbot ausschließlich Art. 54 Abs. 1 und 2 Nr. b) der Verordnung (EG) 882/2004. § 39 Abs. 2 LFGB ist insoweit obsolet. Allerdings kann insoweit
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