Lässt sich weder der Gemeindeordnung noch dem Satzungsrecht eine Berechtigung entnehmen, zur Instandhaltung von Wirtschaftswegen das dabei anfallende Fräsgut auf eine angrenzende Ackerfläche zu entsorgen, also privates Eigentum in Anspruch zu nehmen, ist diese Eigentumsbeeinträchtigung rechtswidrig gewesen und der betroffene Eigentümer hat Anspruch auf Erstattung der Beseitigungskosten. Mit dieser Begründung
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