Ist ein Gebiet wegen des Vorkommens gefährdeter Lebensraumtypen wie Auewäldern und Flachlandmähwiesen, gefährdeter Tierarten sowie seiner hohen Bedeutung als Brut- und Nahrungsgebiet zahlreicher Vogelarten schutzwürdig, darf es zum Naturschutzgebiet erklärt werden. Kann eine uneingeschränkte Bodennutzung zu einer unzulässigen Veränderung von Bestandteilen des Naturschutzgebiets führen, ist die Einschränkung der landwirtschaftlichen Bodennutzung
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