Die Vorschrift in einer Laufbahnverordnung, nach der eine Mindestaltersgrenze (von 40 Jahren) für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn vorgechrieben ist, ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig. So das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall zweier Steuerhauptsekretärinnen, die sich dagegen gewehrt haben, nicht zum Aufstieg für besondere Verwendungen für
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