Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen.
Der Autokäufer hat keinen Anspruch gegen die Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz, weil – auch bei Unterstellung einer Haftung
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