Im Anschluss an ein Urteil des Unionsgerichtshofs der Europäischen Union hatte sich der Bundesgerichtshof aktuell mit dem Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Leasingnehmers im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung sowie mit der Frage des Vorliegens eines Kraftfahrzeugvermietungsvertrags im Sinne von § 312g
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