Es liegt kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, wenn zwischen Lebensgefährten ein Mietvertrag über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung besteht. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die erklärten Mieteinnahmen als steuerlich nicht berücksichtigungsfähige „Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung“ angesehen. Die Aufwendungen für diese Wohnung
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