Handelt es sich bei gelieferten Gegenständen um Lebensmittel, ist ernstlich zweifelhaft, ob der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 UStG entgegensteht, dass der Abnehmer diese zur Erzielung einer Werbewirkung erwirbt. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall betrieb der klagende Unternehmer im Streitjahr 2017 einen
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